Als Tatverdächtiger im Fall der seit 2007 verschwundenen Maddie McCann steht der 43-Jährige seit Anfang Juni im Fokus der Öffentlichkeit. Doch beschäftigt der Mann, der seinen letzten deutschen Wohnsitz in Braunschweig hatte, die Justiz jenseits medialer Aufmerksamkeit seit Jahren. Und das nicht nur wegen vielfacher Straftaten von Drogendelikten bis hin zum Besitz von Kinderpornografie. Ein juristisches Verwirrspiel, in das der Europäische Gerichtshof am Donnerstag Klarheit bringen soll, rankt sich um seine Auslieferung aus Portugal im Juni 2017.
Der Mann ist nicht das erste Mal vor Gericht – doch die Zuständigkeiten sind unklar
Die Mobilität des Deutschen, der mal in Portugal und mal in Deutschland lebte und hier wie dort straffällig wurde, fordert die Justiz in Fragen der Zuständigkeit heraus. Und der 43-Jährige nutzt auch die Klaviatur des europäischen Rechtssystems, als dessen Opfer er sich sieht, um gegen ein Vergewaltigungsurteil des Braunschweiger Landgerichts vorzugehen, das seiner Auffassung nach gar nicht hätte gesprochen werden dürfen.
Denn Portugal hatte ihn im Juni 2017 der deutschen Strafjustiz ausgeliefert, damit eine 15-monatige, vom Braunschweiger Amtsgericht verhängte Haftstrafe wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften vollstreckt werden konnte. Zugleich hatte das Gericht eine mehrjährige Führungsaufsicht angeordnet.
Die Prozessberichterstattung gegen den 43-Jährigen finden Sie hier:
Jahre bevor Maddie verschwand hat der Mann laut Braunschweiger Landgericht eine 72-Jährige vergewaltigt
Von einer Strafverfolgung wegen Vergewaltigung aber war in dem europäischen Haftbefehl, der der Auslieferung zugrunde lang, nicht die Rede. Nach dem Gesetz über internationale Rechtshilfe gilt: Personen, die von einem Mitgliedsstaat aufgrund eines Europäischen Haftbefehls ausgeliefert werden, dürfen „wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Tat als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden.“ „Spezialität“ heißt das im Juristendeutsch.
Nun wurde der heute 43-Jährige vor dem Braunschweiger Landgericht im vergangenen Dezember gleichwohl zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe unter anderem wegen schwerer Vergewaltigung verurteilt. 2005 soll er in dem portugiesischen Ferienort Praia da Luz, in dem zwei Jahre später das britische Mädchen Madeleine McCann aus einer Ferienanlage verschwand, eine 72 Jahre alte Amerikanerin abends in ihrem Haus überfallen und vergewaltigt haben. Auf ihrem Bett, am Tatort, wurde ein Körperhaar sichergestellt, das ihm Jahre später zugeordnet wurde.
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Sonderantrag kam zu spät. Der Spezialitätsgrundsatz blieb in Kraft
Der Beschuldigte bestreitet das Verbrechen ebenso wie die Rechtmäßigkeit des Strafverfahrens – siehe Spezialitätsgrundsatz. Doch liegt die Sache in seinem Fall so verzwickt, dass zwei Oberlandesgerichte zu unterschiedlichen Rechtsauffassungen gelangt sind – und dass auch der Bundesgerichtshof, bevor er über die Revision des Angeklagten gegen das Vergewaltigungsurteil entscheidet, zunächst den Europäischen Gerichtshof angerufen hat. Denn noch während der Mann in Deutschland wegen Kinderpornografie in Haft saß, wurde eine Bewährung widerrufen: 2011 war er vom Amtsgericht Niebüll zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten wegen Drogenhandels verurteilt worden. Die sollte er gleich im Anschluss verbüßen. Doch der Verurteile widersprach mit Verweis auf den Spezialitätsgrundsatz.
Die Justiz hat zwar auch im Nachgang die Möglichkeit, im Auslieferungsland den Verzicht auf die Spezialität zu beantragen. Doch diesen Antrag stellte die Staatsanwaltschaft Flensburg erst wenige Tage vor seiner Entlassung. Wie aus dem öffentlich zugänglichen Beschluss des Bundesgerichtshofs an den Europäischen Gerichtshof hervorgeht, wurde er in Portugal nicht mehr rechtzeitig bearbeitet.
Nächste Station: Italien. Wieder greift der Spezialitätsgrundsatz
Am 31. August 2018 wurde der Mann daher aus der Haft entlassen. Die Polizei beschattete ihn bis zur niederländischen Grenze. Von dort aus reiste er nach Italien weiter – wo ihn Ende September ein neuer, von Italien bewilligter Europäischer Vollstreckungshaftbefehl aus Schleswig-Holstein wegen des Drogen-Urteils einholte. Doch den wiederum hielt das Oberlandesgericht Schleswig nicht für rechtens – siehe Spezialitätsgrundsatz.
In der Folge erließ auch die Braunschweiger Staatsanwaltschaft wegen des Vergewaltigungsvorwurfs einen Europäischen Haftbefehl samt Nachtragsersuchen, und zwar an Italien.
Am Donnerstag entscheidet der Europäische Gerichtshof
Ist damit Portugal als Auslieferungsland aus dem Spiel? Nein, meint der Beschuldigte. Ja, meinte das Oberlandesgericht Braunschweig. Durch seine Ausreise in die Niederlande und nach Italien habe er seinen Spezialitätsschutz verloren. Der Bundesgerichtshof teilt diese Rechtsauffassung zwar, erwartet vom Europäischen Gerichtshof aber Rechtssicherheit.
Der 43-Jährige sitzt zurzeit in Kiel die Drogen-Strafe ab. Wie es für ihn danach weitergeht in der Strafjustiz? Eine Weiche wird am Donnerstag der Europäische Gerichtshof stellen.
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